Barrierefreiheit
Seit der Einführung des § 554 a BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn eine Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ergibt, dass das Interesse an einer behindertengerechten Nutzung das Interesse des Vermieters an dem unveränderten Erhalt der Mietsache überwiegt.
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