Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist des § 556 BGB besagt, dass der Vermieter 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes über die Betriebskosten abzurechnen und die Abrechnung dem Mieter zuzustellen hat. Überschreitet der Vermieter diese Frist, ist eine eventuelle Nachforderung aus der Abrechnung zwar nicht verjährt, aber der Vermieter kann die Zahlung trotzdem nicht mehr verlangen. Die Abrechnung muss aber auch bei Überschreiten der Frist erstellt und Guthaben müssen ausgezahlt werden.

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