Auflassung

Bei beweglichen Sachen wird das Eigentum übertragen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung in Bezug auf die Eigentumsübertragung erfolgt und die Sache übergeben wird. Bei Grundstücken ist dies gesetzlich anders geregelt. Bei Grundstücksübertragungen ist auch eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber erforderlich - diese wird als Auflassung bezeichnet und wird in der Regel vor einem Notar erklärt (§ 925 BGB).

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