Zensusgesetz – Informationspflichten für Eigentümer und Verwalter
Es wird erwartet, das Mitte 2019 das neue Zensusgesetz 2021 in Kraft tritt, wonach Eigentümer und Verwalter zu weitreichenderen Angaben über die von ihnen vermieteten Wohnungen verpflichtet werden.
1. Anlass des Gesetzes
Die Europäische Union hat mit Erlass der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. 2011 fand erstmals eine Volkszählung mit europaweitern einheitlichen Merkmalen statt. In 2021 findet der nächste Zensus statt. Das Statistische Bundesamt bereitet die Zählung vor. Die Statistischen Landesämter führen die Erhebung durch. Nach den Statistischen Ämtern soll sich der Zeitablauf der Datenlieferungen wie folgt gestalten:
2. Inhalt der Auskünfte
Die Auskunftspflicht wird bei der Gebäude- und Wohnungszählung 2021 auch die Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern umfassen. Es soll ermittelt werden, welche Personen an einer Anschrift in welchen Wohnverhältnissen (d.h. Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.
Im Rahmen des § 7 Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 führen die Statistischen Landesämter Befragungen durch, deren Inhalte durch die EU-Vorordnung 763/2008 festgelegt sind. Die Merkmale der Inhalte werden gesetzlich noch erweitert werden. Bereits feststehende Merkmale sind:
Gebäudemerkmale
Art des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl der Wohnungen, Heizungsart
Wohnungsmerkmale
Nutzungsart, Wohnungsfläche, Anzahl der Räume
Hilfsmerkmale für die statistische Generierung von Haushalten
Namen von bis zu zwei Bewohnern und Anzahl der Bewohner
Die verantwortlichen Unternehmen sind nach § 11 a Bundesstatistikgesetz zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet, soweit diesen für die Übermittlung der zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder halten hierfür das webbasierte Standardmeldeverfahren eSTATISTIK.core vor. Weitere Informationen zur Nutzung des Erhebungsportals finden Sie unter dem Link.ortant;}”]
3. Besondere Anforderungen
Wohnungsunternehmen erheben üblicherweise Angaben zu den Mietern nur für die Durchführung des Mietverhältnisses; wie zum Beispiel für die Nebenkostenabrechnung oder die Beauftragung von Handwerkern etc.
Die Übermittlung von Bewohnernamen geht über die übliche Durchführung hinaus, so dass die Mieter entsprechend Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über die Weitergabe ihrer Daten vom Vermieter oder Wohnungsunternehmen zu informieren sind.
Soweit Mietverträge oder spezielle Vereinbarungen nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung geschlossen wurden und eine Klausel enthalten, nach der der Mieter über die auf rechtlichen Verpflichtungen beruhende Datenweitergabe informiert wurde, bedarf es keiner zusätzlichen Information.
Sofern keine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, empfiehlt sich dringend, die Mieter unter Verweis auf das Zensusgesetzes 2021 zu informieren, dass gesetzlich Angaben zu Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen und die Zahl der Personen, die in der Wohnung leben, an die statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu übermitteln sind und diese die Löschungsfristen nach dem ZensG 2021 einzuhalten haben.
Den Mietern stehen wiederum gegen die Vermieter Rechte aus den Art. 13 bis 18, 21 und 77 DS-GVO zu. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht unter anderem ein Auskunftsrecht, das Recht auf Berichtigung und Löschung, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung oder das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.
4. Ausblick
Als Vermieter oder Hausverwaltung sind Sie zur datenschutzrechtlich konformen Verarbeitung von Mieterdaten und zur Information der Mieter von der Verarbeitung und etwaiger Weitergabe verpflichtet. Hierzu gehört es auch, als Wohnungsunternehmen den Mietern die Kontaktdaten Ihres Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
Auch das zu erwartende Zensusgesetz 2021 zeigt, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen ständig steigen und die Datenschutz-Grundverordnung in immer weitere von Vermietern zu beachtende Bereiche ausstrahlt.
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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