Woher weiß der Verwalter, wer in der Wohnung wohnt?

Woher weiß der Verwalter, wer in der Wohnung wohnt?

Neuer VerwalterTalk

12.11.2024
Unsere aktuellen Beiträge drehen sich um § 15 WEG. Danach muss jemand, der eine Wohnung gebraucht – ohne Eigentümer zu sein – bestimmte Baumaßnahmen dulden. Doch woher weiß der Verwalter, ob und wer eine Sondereigentumseinheit nutzt, ohne Eigentümer zu sein? 

Eigentümer, deren Wohnungen von anderen Personen genutzt werden, müssen die vollständigen Namen dieser Personen der GdWE (also dem Verwalter) mitteilen. Die Namen Minderjähriger müssen nicht mitgeteilt werden, wohl aber die Namen der gesetzlichen Vertreter. Ansonsten sind aber die vollständigen Namen sämtlicher Bewohner bei Wohneigentumseinheiten bzw. Nutzer bei Teileigentumseinheiten mitzuteilen. Die Adresse ist ja meist bekannt, denn es handelt sich um die Wohnungseigentumsanlage. Diese Informationen (Namen und zustellfähige Anschrift) machen eine Klage und eine Zwangsvollstreckung möglich.

Der Eigentümer ist dazu auch dann verpflichtet, wenn sein Mieter untervermietet hat. Er muss also auch den Namen des Untermieters ermitteln und dann übermitteln.

Diese Verpflichtung der einzelnen Eigentümer ergibt sich aus ihrer Treuepflicht gegenüber der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft führt dann im Idealfall eine Bewohnerliste, aus der alle (Fremd-) Nutzer der Wohnungen erkenntlich sind. In diese können dann alle bauwilligen Eigentümer auch Einsicht nehmen.

Datenschutz ist hier kein Problem, denn das WEG und namentlich § 15 WEG kann als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten herangezogen werden.



Das ganze Video finden Sie hier: 



Services

Aktuelle Beiträge