Tut die fehlerhafte Auskunft weh?
Vom Schadensersatzanspruch nach verzögerter oder unvollständiger Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
23.11.2022Über Auskunftsansprüche haben wir an dieser Stelle schon mehrfach berichtet. Dieses Thema lässt uns auch nicht los. Mit der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen machen wir unseren (ungeliebten) Vertragspartnern das Leben schwer. Es hat Gründe, warum sich vor allem die Arbeitsgerichte mit dem Auskunftsanspruch beschäftigt haben. Aber auch die Zivilgerichte waren hier fleißig. Was steckt hinter diesen Schadensersatzansprüchen?
In unserem Online Shop haben wir ein Dokumentenpaket Betriebskosten für Sie bereitgestellt. Hier sind die passenden DSGVO-Dokumente mit enthalten.
Hintergrund ist das Recht jeder betroffenen Person vom Verantwortlichen Auskunft zu erhalten, wie diese verantwortliche Person die Daten der betroffenen Person verarbeitet und welche Daten verarbeitet werden. Nicht zuletzt hat der Betroffene auch einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie. Diese Verpflichtungen muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats erfüllen.
Zur Verdeutlichung bilde ich ein Beispiel: Eine von einer Betriebskostenabrechnung genervte Mieterin hat ihren Mietvertrag verloren und kann deswegen die Ansprüche aus dieser Abrechnung nicht richtig prüfen. Sie begehrt Auskunft nach Art. 15 DS-GVO und eine Kopie dieser Daten, insbesondere des Mietvertrags. Die Vermieterin denkt sich: „ist doch nicht mein Problem, wenn die Mieterin ihren Mietvertrag verloren hat.“ und macht nichts. Sie meint, dass das Auskunftsbegehren hier rechtsmissbräuchlich ist, denn es gehe ja gar nicht um die Datenverarbeitung, sondern um eine Kopie des Mietvertrags.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass ein solches erstmaliges Auskunftsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich ist. Die Gerichte sind hier mit der Annahme des Rechtsmissbrauchs sehr zurückhaltend. Rechtsmissbrauch wird dort erst angenommen, wenn das Auskunftsbegehren wiederholt gestellt wird, weil die Mieterin immer wieder den Mietvertrag wegwirft, um ihn dann wieder zu brauchen.
Im Fall geht es weiter. Die Vermieterin besucht ein Webinar zum Thema Datenschutz und erteilt nun nach sechs Wochen die Auskunft: „Der Mietvertrag ist in einem Ordner und weitere Daten werden nicht verarbeitet.“ Das kann nicht sein, denkt sich die Mieterin; wenigstens der Heizkostenabrechner hat hier noch Daten. Sie verlangt weitere Auskünfte und verweigert die Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Die Vermieterin wird sauer und klagt auf Zahlung der Betriebskostenabrechnung. Die Mieterin wird sauer und macht Schadensersatzansprüche geltend wegen der zu spät und der unvollständigen Auskunft. Sie beruft sich in erster Linie darauf, dass sie durch die verzögerte Datenauskunft psychisch belastet wurde. Sie habe Stress und Sorge im Hinblick auf die Regulierung der Heizkostenabrechnung empfunden. Nun wird auch nach der Amtsrichter sauer, weil aus dem einfachen Fall der Nachzahlung mit der Betriebskostenabrechnung ein größeres datenschutzrechtliches Problem wurde. Aber er muss eine Entscheidung treffen. Und wie sieht die aus?
- Die Vermieterin wird zur vollständigen Auskunftserteilung verurteilt.
- Die Mieterin wird zur Zahlung aus der Betriebskostenabrechnung verurteilt, aber erst Zug um Zug gegen die Auskunftserteilung. Also erst wenn die Auskunft erteilt wurde, braucht die Mieterin zu zahlen.
- Die Vermieterin wird wegen der verspäteten Auskunft zu Schadensersatz verurteilt (500,00 EUR).
- Die Vermieterin wird wegen der unvollständigen Auskunft zu Schadensersatz verurteilt (ob das neben dem anderen steht, ist zweifelhaft, kann aber)
Auskunft und Zahlung und Zurückbehaltungsrecht
Das AG Wiesbaden (wir haben darüber berichtet) hat entschieden, dass einem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete zusteht, solange er keine vollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erhalten hat.
Das Urteil ist zwar bislang ein Einzelfall und die Begründung etwas zweifelhaft, weil beide Ansprüche tatsächlich nicht viel miteinander zu tun haben.
Schadensersatz für verspätete Auskunft
Das OLG Köln (Urt. v. 14.7.2022 – 15 U 137/21) hat wegen einer verspäteten Auskunft nach Art. 15 DS-GVO einen Schadensersatz iHv 500,00 EUR festgesetzt. Als immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO reicht ein Kontrollverlust über die eigenen Daten aus, ebenso ein Zeitverlust. Nun ja, wie groß die psychische Belastung in einem solchen Fall wirklich ist, können wir Anwälte nicht ermessen, denn Klagen und Verklagt-Werden oder Gemahnt-Werden ist für uns alltäglich, für andere Personen mag dies anders sein.
Schadensersatz für unvollständige Auskunft
Das BAG hat sich in einer Entscheidung (Urt. v. 5.5.2022 – 2 AZR 363/21) mit der Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nach Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens gem. Art. 15 DS-GVO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Dort hat es festgestellt, dass Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft ist für eine unvollständige Auskunft. Die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs sei jedoch in Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens „überschaubar“ gewesen. Der festgesetzte Schadensersatzanspruch iHv 1.000 EUR habe hinreichend abschreckende Wirkung.
Fazit
Erteilen Sie fristgemäß und vollständig die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, sonst kann es teuer werden! Wir empfehlen hier dringend einen entsprechenden Prozess aufzusetzen und diesen durchzuspielen.
Gern unterstützen wir Sie dabei mit Mustern und weiteren Hinweisen. Sie finden in unserem Online Shop Musterflatrates zum Thema Datenschutz. Diese beinhaltet alle relevanten Dokumente für Sie zum Download.