Sondervergütung für Tätigkeit im Datenschutz

Sondervergütung für Tätigkeit im Datenschutz
05.12.2019

Sondervergütung für Tätigkeit im Datenschutz

Diese Frage hat das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 11.09.2019, Az. 5 C 1733/19) so beantwortet:

„1. Der Verwalter ist Mitverantwortlicher i.S.d. Art. 26 DSGVO und hat daher mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vereinbarung i.S.d. Art. 26 Abs. DSGVO zu schließen.
2. …
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Wohnungseigentümer den Verwalter ermächtigen, im Namen der Gemeinschaft einen datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dieser und Dritten zu schließen sowie fortlaufend das Datenschutzmanagement durchzuführen.“

Gegenstand des Verfahrens war eine Anfechtungsklage einiger Eigentümer, bei denen es letztendlich darum ging, ob die Verwaltung gegen eine Sondervergütung die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus der Datenschutzgrundverordnung übernehmen kann. Die klagenden Eigentümer waren der Ansicht, dass allein die Verwaltung Verantwortliche sei und die Erfüllung der Aufgaben der DSGVO die Erfüllung von Aufgaben sei, die ihm kraft Gesetzes zugewiesen wurden. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Sondervergütung.

Die beklagten Eigentümer waren der Ansicht, dass die Verwaltung nicht Alleinverantwortliche sei, sondern auch die Wohnungseigentümergemeinschaft Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist. Die Erfüllung der Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft – also eines anderen – müsse die Verwaltung nicht übernehmen. Wenn diese sie aber übernehme, könne auch eine Vergütung dafür verlangt werden.

Das AG Mannheim kommt zum Ergebnis, dass sowohl die Gemeinschaft als auch die WEG-Verwaltung Verantwortliche sind. Sie seien gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Denn beide entscheiden über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Dass kein entsprechender Vertrag geschlossen worden sei, sei unschädlich, weil es auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf zugrundeliegende Verträge ankomme. Allerdings ist nach Art. 26 DSGVO ein derartiger Vertrag zu schließen.

In dem Fall hatten beide einen „Auftragsverarbeitungsvertrag“ geschlossen. Dieser sei so das Gericht als Vertrag gemäß Art. 26 DSGVO auszulegen sei, weil alle in Art. 26 DSGVO geforderten Vorgaben erfüllt worden seien.

Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Höhe der Sondervergütung – einmalig 200,00 € –  jedenfalls angemessen sei. Dem Gericht sei bekannt, dass Stundensätze bis zu 500,00 € von Fachleuten verlangt würden, so dass die Vergütung nicht unangemessen erscheine. Dreier Vergleichsangebote bedurfte es nicht, denn die Verwaltung sei den Eigentümern bereits bekannt. Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einer Kostenersparnis Vorrang gegenüber der unbekannten Tätigkeit anderer Dienstleister.

Wir empfehlen – nach diesem Urteil dringend – die vertraglichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Verwaltung auch beim Datenschutz zu prüfen und anzupassen.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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