Prozessführungsbefugnis nach der WEG-Reform
Prozessführungsbefugnis nach der WEG-Reform
Das Wohnungseigentumsgesetz, welches aus dem Jahr 1951 stammt und zuletzt 2007 reformiert wurde, wurde erneut grundlegend überarbeitet. Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ist zum 1. Dezember 2020 in Kraft getreten und bringt umfangreiche Änderungen auch in prozessualer Hinsicht mit sich. Neue Gesetze oder umfangreiche Reformierungen gehen immer mit gewissen Unsicherheiten einher, die erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung aufgelöst werden. So hat nun der BGH eine Frage geklärt, die WEG-Verfahren betrifft, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG begonnen wurden, aber bis zum Inkrafttreten noch nicht beendet waren.
Vor der WEG-Reform durften Wohnungseigentümer selbst und im eigenen Namen klagen, um Rechte in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Nach der WEG-Reform dürfen solche Ansprüche nicht mehr von dem einzelnen Eigentümer, sondern nur noch durch die Gemeinschaft geltend gemacht werden. Es drängt sich also die Frage auf, was mit den Verfahren passiert, die schon vor der Reform von einem einzelnen Eigentümer begonnen wurden und über das Inkrafttreten der Reform hinaus andauern.
Das Gesetz selbst gibt hierauf keine befriedigende Antwort. In den Übergangsvorschriften des § 48 WEG ist in Abs. 5 lediglich der Fall geregelt, in dem eine Klage vor dem 1. Dezember 2020 anhängig wurde, also beim Gericht eingegangen, aber noch nicht beim Beklagten zugestellt wurde. Wie es sich mit rechtshängigen Verfahren verhält, regelt das Gesetz nicht.
Nun hat der BGH entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Eigentümers so lange fortbesteht, bis die Gemeinschaft das Verfahren an sich zieht und das dem Gericht mitteilt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass eine Regelung für diese Fälle fehlt, hätte er – entsprechend der Regelung für anhängige Verfahren – eine Übergangsvorschrift geschaffen, die die Prozessführungsbefugnis des einzelnen Eigentümers nur dann entfallen lässt, wenn die Gemeinschaft dies wünscht. Andernfalls wären alle Verfahren, die von einzelnen Eigentümern vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurden und bei Inkrafttreten der Reform noch nicht beendet waren, vergeblich gewesen. Dies könne – so der BGH – erkennbar nicht im Interesse des Gesetzgebers gelegen haben. Daher besteht auch nach neuem Recht die Prozessführungsbefugnis der einzelnen Eigentümer fort, bis die Gemeinschaft eingreift.
BGH Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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