Neues zum Ausschütteln und Auslüften der Bettwäsche und die Hausordnung

Neues zum Ausschütteln und Auslüften der Bettwäsche und die Hausordnung

Gab es diesen Winter deswegen kaum Schnee, Frau Holle?

28.02.2024

Gab es diesen Winter deswegen kaum Schnee, Frau Holle?

Wir denken immer, dass es am Klimawandel liegt, dass wir keinen Schnee hatten (zumindest in Berlin). Aber nun hat sich herausgestellt, dass das nicht so war. In der GdWE, in der Frau Holle wohnt, gab es Streit zum Aufhängen von Wäsche und Ausschütteln und Auslüften der Betten. Das Landgericht Karlsruhe hat diesen Streit noch im Dezember einen Hinweisbeschluss erlassen, aber für diesen Winter war das wohl zu spät. Aber Spaß beiseite. Es geht in diesem Beitrag daher um Hausordnungen und Beeinträchtigungen in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Hausordnungen enthalten Regeln über das Zusammenleben im Haus. Dies gilt sowohl im Mietshaus als auch in der Wohnungseigentumsanlage. Diese Regeln sind letztlich Ausfluss des Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es liegt auf der Hand, dass einige Personen mehr Rücksicht nehmen als andere und hier Konflikte lauern.
In dem Fall des LG Karlsruhe hatte die GdWE in der Hausordnung vereinbart: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden."

Eigentümer einer Wohnung (nennen wir sie Frau Holle und Goldmarie) hängten bzw. legten seit 30 Jahren regelmäßig (täglich?) Kissen und Bettdecken zum Lüften über die Fensterbrüstung des geöffneten Schlafzimmerfensters. Die Eigentümer der darunterliegenden Wohnung störten sich daran, immer wieder sollen Staub, Haare und Ähnliches dadurch in ihre Wohnung gelangt sein. Dies sei hygienisch nicht hinzunehmen. Sie verlangten von Frau Holle und der Goldmarie Unterlassung. Diese beiden sagen wiederum, dass sie die Betten nur auslegen und nicht ausschütteln würden.

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, daher ging es in die Berufung. Aber auch das Landgericht gab dem Ansinnen nicht statt. 

Den klagenden Eigentümern entsteht kein Nachteil, der bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. „Relevanter Nachteil i.d.S. ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, die den Grad einer Bagatelle überschreitet. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden. Der Nachteil bemisst sich dabei nach objektiven Kriterien, sodass ein subjektiv empfundener Nachteil nicht ausreichend ist (…). Beeinträchtigungen durch sozialadäquates Verhalten sind regelmäßig hinzunehmen“. Das LG befand, dass das Auslüften von Wäsche in vielen Haushalten üblich ist und sich daher als sozial adäquat darstellt. Dazu gehört es aber auch, dass sich auch mal ein Haar lösen und in die Räume anderer Bewohner gelangt. Das Gericht bezweifelt, dass durch das Auslegen tatsächlich im nennenswerten Umfang Haare und Staub herabrieseln.

Auch aus der Hausordnung ergibt sich nichts anderes. Nach dem Wortlaut ist das Auslüften von Bettwaren am Fenster nicht untersagt. Beim Aufhängen nasser Wäsche zu Trocknen, könne es zu Feuchtigkeitsspuren an der Fassade kommen, daher sind beide Fälle nicht vergleichbar. 
Die Eigentümer dürfen daher weiter die Betten auslüften – aber wohl nicht ausschütteln.
Landgericht Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 4.12.2023, Az. 11 S 85/21

Fazit:

Es wird auch in den nächsten Jahren nicht schneien, wenn Frau Holle in einem solchen Haus wohnt, denn es darf zwar gelüftet, nicht aber geschüttelt werden. Dies ist auch sachgerecht, denn das Ausschütteln von Vorlegern oder Tischdecken aber auch Betten am offenen Fenster können Bewohnern des Hauses oder Passanten beeinträchtigen. Dazu bedarf es meiner Meinung nach auch keiner Regelung in der Hausordnung. Dass andere Personen dem Schmutz aus meiner Wohnung, der durch die Luft wirbelt, ausgesetzt sind, müssen diese nicht hinnehmen.

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Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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