Neues und Altes zum Zensus 2022
Neues und Altes zum Zensus 2021
Der Zensus 2021 wird um ein Jahr verschoben. Bereits während des „Lockdowns“ im Frühjahr wurde dies gemunkelt und nun ist es offiziell. Der Termin für den Zensus wurde auf den 15. Mai 2022 verschoben. Als Folge der Pandemie konnten, so die Mitteilung der Bundesregierung, die Vorbereitungen für den Zensus nicht durchgeführt werden. Wenn Sie also in diesem Jahr die Vorbereitungsarbeiten nicht abgeschlossen haben und z.B. die entsprechenden Beschlüsse in den Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen haben, können Sie dies noch nachholen.
Hier finden Sie weitere wichtige Informationen zum Zensus und passende Dokumente, die Sie als Verwalter und Eigentümer benötigen.
Als Begründung wurde für die Verschiebung angeführt, dass in den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zum Teil in erheblichem Umfang Personal für andere Aufgaben (Unterstützung der Gesundheitsämter) abgezogen wurde. Da der Zensus eine gemeinschaftliche Aufgabe der statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist, musste darauf Rücksicht genommen werden. Leitgedanke sei ein angemessener Ausgleich zwischen einer möglichst präzisen Ermittlung der zu erhebenden Daten einerseits sowie einer grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode und Konzeption andererseits.
Was ist der Zensus 2021?
Nach einer europäischen Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten alle 10 Jahre eine Volkszählung durchführen. Die letzte Volkzählung war der Zensus 2011, so dass nun nach 10 Jahren der Zensus 2021 anstand. In dieser neuen Zählung sollen neben Bevölkerungsdaten– und das ist eben für Vermieter und Verwalter wichtig – auch Gebäude- und Wohnungsdaten erhoben werden.
Grundsätzlich handelt es sich um eine Volkzählung, so dass
- aktuellen Bevölkerungszahlen
- Daten zur Demografie (Alter, Geschlecht, Staatsbürgerschaft)
- Daten zur Wohn- und Wohnungssituation (durchschnittliche Wohnraumgröße, Leerstand, Eigentümerquote, etc.)
erfasst werden.
Daneben sollen weitere Daten erfasst werden:
- für Gebäude mit Wohnraum und bewohnte Unterkünfte:
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
- Art des Gebäudes
- Eigentumsverhältnisse
- Gebäudetyp
- Baujahr
- Heizungsart und Energieträger
- Zahl der Wohnungen
- für Wohnungen:
- Art der Nutzung
- Leerstandsgründe
- Leerstandsdauer
- Fläche der Wohnung
- Zahl der Räume
- Nettokaltmiete
Die Datenquellen sind vielfältig:
Eigentümer, Verwalter, aber auch die Bewohner selbst sind auskunftspflichtig. Wie Sie dieser Verpflichtung nachkommen und wie Fragen zum Datenschutz und zur Vergütung beantwortet werden können, erfahren Sie in unseren Webinaren.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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