Mieterhöhung trotz Kündigung?
Mieterhöhung trotz Kündigung?
Vermieter und Mieter befinden sich in einem Rechtsstreit über die Räumung. Dann verschickt der Vermieter Mieterhöhungsverlangen. Diese werden maschinell erstellt und auch der gekündigte Mieter erhält ein solches Mieterhöhungsverlangen. Er freut sich und stimmt zu. Bedauerlicherweise kommt dieses Szenario immer wieder vor. Die Gerichte beschäftigt dann die Frage: Wird das Mietverhältnis fortgesetzt oder muss der Mieter ausziehen?
In den letzten Monaten sind dazu einige Entscheidungen ergangen. Diese Entscheidungen sind juristisch zweifelhaft, aber dennoch sind sie rechtskräftig und werden durch die Vertreter der Mieter auch gern zitiert.
So hat das LG Köln entschieden, dass bei einem wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigten Mieter in der Bitte um Zustimmung zur Mieterhöhung ein Angebot auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zu sehen sein kann. Im dortigen Fall hatten die Mieter dieses angenommen. Das Landgericht Köln hat die Räumungsklage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 14.3.2019, Az. 6 S 150/18).
Diese Entscheidung ist falsch. Ein Vertrag kommt nach der gängigen Definition der Juristen dadurch zustande, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden. Bei einem Mietvertrag sind dies das Angebot zum Abschluss des Mietvertrags meist durch den Vermieter und die Annahme meist durch den Mieter. Die Frage, die sich stellt, ist daher die: Will der Vermieter mit dem „versehentlichen“ Mieterhöhungsverlangen ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags abgeben? Diese Frage ist meines Erachtens ganz klar mit „NEIN“ zu beantworten. Auch aus Sicht des Mieters ergibt sich nichts Anderes. Wenn aber eigentlich klar ist, dass der Vermieter kein Mietvertragsangebot abgegeben hat, kann der Mieter dies auch nicht annehmen.
Um aber in jedem Fall Klarheit zu haben und damit Mieter und Gerichte erkennen können, dass kein Mietvertragsangebot vorliegt, empfehlen wir, in Mieterhöhungsverlangen folgenden Satz aufzunehmen:
„Für den Fall, dass das Mietverhältnis bereits beendet ist, stellt dieses Schreiben kein Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrags dar.“
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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