Legal Tech im Mietrecht
Legal Tech im Mietrecht
Ein registrierter Inkassodienstleister darf an ihn abgetretene Ansprüche aus der “Mietpreisbremse” einklagen. Die Abtretungen sind wirksam. (BGH, Urteil vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18).
Der BGH hat in einem Verfahren, in dem um 23,49 € ging, auf 99 Seiten Grundsätzliches entschieden. Es geht um die Frage, was ist Inkassodienstleistung und was ist Rechtsberatung; was darf ein Legal-Tech-Unternehmen mit einer Inkassozulassung?
Das Geschäftsmodell der als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen registrierten Klägerin sieht – verkürzt – wie folgt aus: Sie stellt online einen Mietpreisrechner zur Verfügung. Sie wirbt unter anderem damit, Rechte von Wohnraummietern aus der Mietpreisbremse “ohne Kostenrisiko” durchzusetzen. Sie verlangt eine Vergütung in Höhe eines Drittels “der ersparten Jahresmiete” im Fall des Erfolges. Dazu treten die Kunden der Klägerin Ansprüche gegen ihre Vermieter ab. Die Klägerin macht das Auskunftsverlangen geltend und erhebt dann die Rüge gemäß § 556g BGB und macht Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf die überhöhten Mieten und Zahlungsansprüche im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend.
Der BGH hat entschieden, dass die Leistungen der Inkassodienstleisterin „(noch)“ von der Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen gedeckt sind. Er setzt sich ausführlich mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz, den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der Inkassodienstleistungen nicht nur der reine Forderungseinzug ist, sondern auch deren Hilfsleistungen umfasst. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und das Erheben der Rüge stellten derartige Leistungen dar, so das Gericht. Dieses Urteil ruft insbesondere in der Anwaltschaft ein geteiltes Echo hervor. Viele Anwälte sehen einen Wertungswiderspruch zwischen den Möglichkeiten der Inkassodienstleister, ihre Leistungen „kostenlos“ und auf Basis von Erfolgshonoraren anzubieten, und der berufsrechtlichen Verpflichtung der Rechtsanwälte, Honorare zu vereinbaren.
Immer wieder schreibt der BGH, es sei „(noch) gedeckt“. Offensichtlich weist das Gericht mit dieser Wortwahl darauf hin, dass die Grenzen des Erlaubten erreicht sein könnten. Neben den genannten Tätigkeiten bietet die Inkassodienstleisterin auch noch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach der DSGVO an. Für diese lässt sie sich bevollmächtigen. Ob und inwieweit diese Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz noch von einem Inkassodienstleister angeboten werden können, erscheint hier auch nach der Lektüre des oben genannten BGH-Urteils zweifelhaft.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay