Gibt es Datenschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften?
Gibt es Datenschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften?
Oftmals hören wir den Satz: „In WEGs gibt es keinen Datenschutz.“. Außerdem sind viele Eigentümer der Ansicht, dass die Verwaltung Verantwortlicher für den Datenschutz ist und nicht (auch) die Gemeinschaft. Bisher gibt es von den Behörden und Gerichten in Deutschland nur wenig dazu zu lesen. Das AG Mannheim hat entschieden, dass Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinsam Verantwortliche sind. Wir Juristen streiten immer noch darüber. Doch wie sieht man dies in Europa? Die DSGVO ist schließlich ein europäisches Gesetz.
In gleich drei europäischen Ländern wurden bereits Bußgelder gegen Gemeinschaften verhängt. Selbstverständlich ist schwer zu beurteilen, ob das Wohnungseigentumsrecht in diesen Ländern mit dem deutschen Recht vergleichbar ist und ob daher die deutsche Diskussion übertragbar ist. Aber eines zeigen diese Bußgelder – in Spanien, Estland und Rumänien gibt es Datenschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Interessant sind folgende Fälle
In Estland ist ein Bußgeld von 500 € gegen eine Gemeinschaft verhängt worden, weil es einen Aushang im Treppenhaus mit Listen personenbezogener Daten der Mitglieder gab und die Mitglieder darin nicht eingewilligt hatten.
Die Spanische Datenschutzbehörde hat Bußgelder von 10 bzw. 15 T€ verhängt. Dem höheren Bußgeld lag ein Streit der Eigentümer untereinander zugrunde. Im Protokoll einer Eigentümerversammlung waren Namen, Etagen und Wohnungsnummern der Sitzungsteilnehmer und Etagen und Wohnungsnummer von Nachbarn, über die sich die Sitzungsteilnehmer beschwert haben, aufgeführt. Es ging in der Versammlung um rechtliche Schritte gegen die Störenden. Dieses Protokoll wurde dann im Aufzug ausgehängt. In dem Haus gab es keine Briefkästen. Durch den Aushang sollte der Zugang des Protokolls an alle sichergestellt werden. Die Agencia española protección datos (AEPD) sah das Prinzip der Integrität und Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten verletzt und verhängte ein Bußgeld.
Noch interessanter ist der zweite Fall: Auch hier war an der öffentlichen Anschlagtafel der Gemeinschaft ein Dokument ausgehängt worden, auf dem sensible Daten der Eigentümer verzeichnet waren. Die Besonderheit lag hier darin, dass die Anschlagtafel nicht abgeschlossen war und jeder dort hätte ein Dokument aufhängen können. Die AEPD sah die Verantwortung dennoch bei der Gemeinschaft. Gerade nachdem das LG Berlin, den Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen aufgehoben hat, weil Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens fehlten, erscheint ein derartiges Bußgeld hierzulande unwahrscheinlich. Die Entscheidung des LG Berlin ist nicht rechtskräftig, wir werden weiter berichten.
Aber zurück nach Europa
Ebenfalls in Spanien wurde ein Bußgeld gegen eine Gemeinschaft wegen einer unzulässigen Ausleuchtung des öffentlichen Raums mit Videokameras und fehlenden Datenschutzhinweisen und gegen eine andere wegen Überwachung des öffentlichen Raums und des Bürgersteigs verhängt. In Rumänien ging es ebenfalls um Videoüberwachung und die Veröffentlichung von Bildern an einem Aushang.
Es geht also bei unseren Nachbarn um dieselben Probleme wie bei uns: Welche Namen und Daten dürfen wann (Protokoll, Aushang) genannt werden? Welche Bereiche dürfen und unter welchen Voraussetzungen mit Videokameras überwacht werden? Wenn Sie dazu Beratungen wünschen, stehen wir gern zur Verfügung. Auf unserer LEWENTO Akademie finden Sie praxisrelevante Webinare zum Datenschutz und in unserem Online Shop haben wir wichtige Muster und Vorlagen für Sie zusammengestellt.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay