Erlaubnis zur Untervermietung oder nicht, das ist hier die Frage
Erlaubnis zur Untervermietung oder nicht, das ist hier die Frage
Die Wohnungsmieten in Ballungsräumen steigen. Daher
wollen viele Mieter an ihrem Mietvertrag festhalten, um sich eine günstige
Wohnung zu erhalten, auch wenn sie eine Familie gründen oder in eine andere
Stadt ein anderes Land umziehen. Um aber dann nicht für eine leerstehende
Wohnung zu zahlen, soll ein Untermieter her. Nach § 540 BGB ist der Mieter
jedoch ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der
Mietsache einem Dritten zu überlassen. Nach § 553 BGB kann der Wohnraummieter
diese Erlaubnis sogar verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse besteht. Dieser Beitrag soll im Bereich des
Wohnraummietrechts die Fragen der Voraussetzungen dieses Anspruchs erläutern
und erklären, worauf Vermieter achten sollten, wenn eine derartige Bitte
abgelehnt werden soll.
Wann muss eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt werden?
Die Voraussetzungen für eine Untermieterlaubnis sind:
- Überlassung
eines genau bezeichneten Teils der Wohnung
- Berechtigtes
Interesse des Mieters
- Nach
Vertragsschluss entstanden
- Zumutbarkeit
für den Vermieter
Die begehrte Untervermietung bedarf sich nur auf einen
Teil der Wohnung beziehen. Welcher Teil dies ist, muss der Mieter in seiner
Bitte auf Erteilung mitteilen. Das Genehmigungsgesuch des Mieters löst nämlich
frühestens dann einen Erlaubnisanspruch aus, wenn sich aus seinem Antrag
ausdrücklich oder jedenfalls konkludent ergibt, dass keine vollständige
Überlassung der Mietsache, sondern lediglich eine Vermietung eines konkret zu
bezeichnenden „Teils des Wohnraums“ beabsichtigt ist (LG Berlin, Urteil vom
15.7.2021, 67 S 87/21). Mieter haben keinen Anspruch auf „Untervermietung“ der
gesamten Wohnung.
Der Anspruch setzt aber nicht voraus, dass der Mieter
in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Er kann also durchaus ausziehen,
es soll ihm aber ein Teil der Wohnung zur Eigennutzung verbleiben. Wie groß
dieser Teil ist, ist umstritten. Ein einzelnes Zimmer zum Unterstellen von
Möbeln kann unter Umständen schon ausreichend sein.
Wenn ein Mieter in einen anderen Ort aus beruflichen
Gründen umzieht, aber eine Rückkehr gewollt ist, liegt darin ein berechtigtes
Interesse. Das Vorliegen berechtigter Interessen wird bejaht beim Eintritt von
Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe der Verringerung des Einkommens oder auch
bei Erhöhung der Miete und damit eintretender Änderung der finanziellen
Verhältnisse. Auch die Verminderung des Einbruchrisikos für den Fall längerer
Abwesenheiten ist ein berechtigtes Interesse.
Das Interesse muss nach Vertragsschluss entstanden
sein. Das Amtsgericht Brandenburg hat entschieden, dass ein Mieter keinen
Anspruch auf Aufnahme seiner Lebensgefährtin in die Wohnung hat, wenn der Mietvertrag
am 25.1.2018 abgeschlossen worden war und er mit seiner Freundin seit Sommer
2017 zusammen war (Urteil vom 6.6.2019, Az. 31 C 230/18). Die Entscheidung ist
zweifelhaft, die Aufnahme eines Lebenspartners dürfte regelmäßig zu erlauben
sein. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass ein Paar erst nach einer
gewissen Zeit den Entschluss fasst zusammenzuziehen. (Die Entscheidung des AG
Brandenburg wird aber verständlicher, wenn klar wird, dass die Vermieterin der
Wohnung wohl auch 2017 mit dem Mieter befreundet war.)
Wenn ein Mieter kurz nach Vertragsschluss um die
Erteilung einer Untermieterlaubnis bittet, sollte der Zeitpunkt des Entstehens
des berechtigten Interesses nachgeprüft werden.
Selbst wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kann
der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem
Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin sollen jeder
Person über sechs Jahren 9 m² zur Verfügung stehen. Erst danach dürfte in
Berlin eine Überbelegung vorliegen. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
In eine 85-m²-Wohnung zogen in den 70er Jahren eine Familie mit drei kleinen
Kindern ein. Es wurden zwei weitere Kinder geboren, die Familie war zu siebt.
Jedem standen 12 m² zur Verfügung. In den 2000er Jahren heirateten die älteren
Söhne der Familie. Drei Ehefrauen wurden in die Wohnung aufgenommen. Nun
wohnten zehn erwachsene Personen in der Wohnung. Erst der Aufnahme der letzten
Ehefrau der Söhne, also der zehnten (!) Person musste die Vermieterin wegen
einer Überbelegung nicht zustimmen. Etwas Anderes gilt selbstverständlich dann,
wenn durch die „Überbelegung“ Schäden an der Wohnung entstanden sind.
Die Solvenz des Untermieters soll bei der Bewertung der
Zumutbarkeit für den Vermieter keine Rolle spielen, weil gegenüber dem
Vermieter nur der Mieter haftet. Dies erscheint aber immer dann zweifelhaft, wenn
das berechtigte Interesse mit den finanziellen Verhältnissen begründet wird.
Eine kurzfristige Untervermietung an Touristen dürfte
für den Vermieter unzumutbar sein.
Welche Informationen muss der Mieter liefern, wenn er um die Untermieterlaubnis bittet?
Zunächst vorab: Es gibt keine Formvorschrift für die
Bitte um Erlaubnis der Untervermietung ebenso wenig wie für die Erteilung der
Erlaubnis. Anzugeben sind Name, Anschrift und Alter des Untermieters. Daneben
sind Ausführungen zu den Gründen für die Untervermietung zu machen und
mitzuteilen, welche Räume untervermietet werden sollen.
Was kann passieren, wenn der Vermieter sich auf die Bitte des Mieters nicht äußert?
Die unterlassene Äußerung auf ein berechtigtes
Untermietbegehren entspricht der Verweigerung der Erlaubnis. Aber: Eine
Verpflichtung des Vermieters, den Mieter auf dessen sich aus § 553 BGB ergebende
Formalpflichten zur Erwirkung einer Überlassungserlaubnis hinzuweisen, besteht
nicht (LG Berlin, Urteil vom 15.7.2021, Az. 67 S 87/21). Sie müssen sich also
auf eine unwirksame oder unvollständige Bitte nicht äußern. Wenn Sie aber
Zweifel haben, ob die Informationen ausreichend sind, ist es sicherer sich zu
äußern und Nachfragen zu stellen.
Was kann passieren, wenn der Vermieter die Untermieterlaubnis zu Unrecht verweigert?
Zum einen kann der Mieter in einem solche Fall Klage
auf Erteilung der Untermieterlaubnis erheben. Dies wird er tun, wenn der die
Wohnung unbedingt behalten will.
Zum anderen könnte er außerordentlich kündigen (§ 540
Abs. 1 BGB). Dies wird er tun, wenn er unbedingt aus einem befristeten
Mietverhältnis oder von einem vereinbarten Kündigungsausschluss lösen will.
Was kann passieren, wenn der Mieter ohne Erlaubnis untervermietet?
In diesem Fall kann der Vermieter nach § 542 Abs. 2 Nr.
2 BGB das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. In diesem Fall ist aber eine
Abmahnung erforderlich. Erst wenn der Mieter nach Abmahnung sein
vertragswidriges Verhalten fortsetzt, kann der Vermieter kündigen.
Wenn der Vermieter kein Interesse an der Kündigung hat,
könnte er den Mieter auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Was bleibt als Fazit?
Prüfen Sie die Bitte des Mieters auf Erteilung der
Untermiete genau! Fragen sie nach, wenn Sie weitere Informationen benötigen!
Wenn der Anspruch des Mieters auf Erteilung der
Erlaubnis besteht, erteilen Sie diese nur für den Einzelfall! Erteilen Sie
keine generelle Untermieterlaubnis!
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay