Die Pauschalrechnung des Werkunternehmers

Die Pauschalrechnung des Werkunternehmers

Pflichten des WEG-Verwalters bei der Zahlung der Vergütung von Werkunternehmern

02.05.2024

Folgender Fall ist Ihnen wahrscheinlich auch schon passiert: Die Vorverwaltung beauftragt eine beschlossene Baumaßnahme (Reparatur, Wartung – was auch immer Sie wollen). Das beauftragte Unternehmen macht irgendwas im Bereich einiger (?) Sondereigentumseinheiten und rechnet auch ab. Leider fehlen Arbeitsnachweise bzw. Tätigkeitsnachweise oder eine Aufschlüsselung der Rechnungspositionen. Muss trotzdem gezahlt werden? Darf dennoch bezahlt werden? Wer zahlt die Kosten des Inkassobüros? Einer Mandantin ist es so ergangen und so habe ich zu diesen Thema recherchiert und bin auf eine aktuelle BGH-Entscheidung gestoßen. Das war einen Beitrag wert.


Die erste Frage, die sich mir stellte, war: Wann ist eine Vergütung in einem Werkvertrag fällig? Wenn wir hier über „normale“ Werkverträge reden, regelt dies § 641 BGB. Die Vergütung ist mit der Abnahme fällig. Nun sind Fälle denkbar, in denen es keine Abnahme durch den Verwalter oder die Gemeinschaft gibt, z.B. weil die Maßnahmen im Sondereigentum stattfanden. Dies war hier der Fall, es wurden Belüftungsgeräte gewartet. Ich will hier gar nicht über die Frage diskutieren, ob dann der Sondereigentümer abgenommen hat und ob er oder sie das auch darf, denn im Ausgangsfall gab es keine Hinweise darauf, dass die Sondereigentümer irgendetwas gemacht haben. Jedenfalls haben sie nichts unterschrieben, ebenso wenig der Hauswart oder ein anderer Vertreter der Gemeinschaft. In einem solchen Fall kann dann aber darauf abgestellt werden, dass diese Arbeiten abnahmefähig waren.
Eine weitere Voraussetzung für die Vergütung ist die Prüffähigkeit der Abrechnung. Der Besteller muss in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Rechnung plausibel und rechnerisch richtig ist. Die Rechnung dient dem Informations- und Kontrollinteresse. In dem Ausgangsfall hatte der Unternehmer Belüftungsanlagen in den Wohnungen gewartet. Er rechnete dann 12 x Betrag X ab. Es gab aber 16 Wohnungen. Die Hausverwalterin prüfte und fand dies wenig plausibel und zahlte nicht.

Hier nun zu dem neuen Urteil des BGH vom 26.1.2024 (V ZR 162/22). Danach gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. „Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind.“ Für eine pflichtwidrige Auszahlung der Vergütung haftet die Wohnungseigentumsverwaltung.
Das Prüfen der Rechnungen ist daher eine Pflicht der Verwalterin. Da die Rechnung in unserem Fall in der Tat nicht prüffähig war, tat sie gut daran, nicht zu zahlen.


Hier ist aber wichtig: Diese Einwendungen gegen die Rechnung bzw. deren Prüffähigkeit müssen auch beim Unternehmer erhoben werden. Im Bauvertrag nach VOB/B besteht hier eine Frist von 2 Monaten. In einem anderen Werkvertrag können wir nur empfehlen, diese Einwendungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu erheben. Als Faustformel kann hier eine Frist von zwei Wochen angenommen werden.
Dies hat unsere Mandantin gemacht. Dann reichte das zwischenzeitlich beauftragte Inkassobüro „Wartungsprotokolle“ ein, auf denen die Wohnungen mit Datum und Uhrzeit der Wartung bezeichnet waren.


Muss oder darf jetzt gezahlt werden? Die Frage ist also, ist die Rechnung jetzt prüffähig? 
Die Hausverwalterin hätte gern einen Nachweis, dass die Arbeiten auch ausgeführt wurden, also eine Unterschrift des Wohnungsnutzers (Sondereigentümer/Mieter) oder des Hauswarts. Dies sehe ich anders. Zum einen bestehen keine Ansprüche gegen Mieter oder Sondereigentümer, diese Wartungsprotokolle auch abzuzeichnen, und es besteht auch keine Verpflichtung des Werkunternehmers, diese Unterschriften einzuholen.


Die Hausverwalterin meint, wenn ich die Rechnung jetzt für prüffähig halte, müsse dann jetzt bei den einzelnen Wohnungsnutzern nachfragen, ob die Arbeiten auch wirklich ausgeführt wurden. Unseres Erachtens gehen ihre Pflichten aber nicht soweit. Sie muss die Rechnung auf Plausibilität prüfen und nachrechnen. Wenn jetzt in nur 8 Wohnungen 12 Geräte gewartet wurden, sollte die Frage beantwortet werden, gibt es in einzelnen Wohnungen mehrere Belüftungsgeräte (mehrere innenliegende Bäder) oder nicht. Wenn nicht, wäre die Rechnung weiterhin unplausibel und falsch, wenn ja, dann passt es. Es geht also darum zu erkennen, ob Anhaltspunkte bestehen, dass die Angaben des Werkunternehmers falsch sind. Eines generellen Misstrauens bedarf es nicht.

Fazit:

Rechnungen, die nicht prüffähig sind, sollten nicht bezahlt werden. Prüffähige Rechnungen sollten geprüft werden – auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit – und dann wenn beides passt, bezahlt werden. 
Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
Bildnachweis: Pixabay


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