Die Abrechnung der Sonderumlage
Die Abrechnung der Sonderumlage
Die Jahresabrechnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft stehen an. Die Gesamtabrechnung ist eine reine Einnahmen- / Ausgabenrechnung. Die Kosten werden dann in den Einzelabrechnungen unter Berücksichtigung der Hausgelder, die entsprechend dem Wirtschaftsplan gezahlt werden (sollen), abgerechnet. Häufig stellt sich hier die Frage nach der Abrechnung einer Sonderumlage.
Gibt es hier Besonderheiten?
Eine Sonderumlage stellt grundsätzlich eine Ergänzung des Wirtschaftsplans dar. Wenn der Beschluss über die Sonderumlage ordnungsgemäß zustande gekommen ist und die Beträge gezahlt wurden, gilt Folgendes: Die Abrechnung der Sonderumlage darf nicht gesondert, sondern erst in der Jahresabrechnung erfolgen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 22.11.2004, 24 W 233/03). Die eingenommenen Beträge sind wie Hausgeldzahlungen in die Abrechnungen einzustellen. Sie sind Einnahmen in der Gesamtabrechnung des Jahres, in der sie gezahlt wurden. Bei den Einzelabrechnungen sind gegebenenfalls Abgrenzungen vorzunehmen.
Wenn die Beträge im Jahr 2019 eingenommen wurden, aber erst im Jahr 2020 ausgegeben werden sollen, wird für 2019 eine zweckgebundene Sonderrücklage gebildet (neben der allgemeinen Instandhaltungsrücklage), die gesondert auszuweisen ist. In der Abrechnung 2020 wird diese dann aufgelöst.
Etwas Anderes kann gelten, wenn die Sonderumlage für ungültig erklärt wurde. In einem umstrittenen Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 14.3.2019, Az. 2-13 S 135/18, war eine Gemeinschaft zur Rückzahlung der gezahlten Sonderumlage an den ausgeschiedenen Eigentümer verurteilt worden. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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