Datenfriedhöfe – und doch kein Bußgeld?

Datenfriedhöfe – und doch kein Bußgeld?
25.02.2021

Datenfriedhöfe – und doch kein Bußgeld?

Wie wir an dieser Stelle auch schon berichtet haben, hatte die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 5.11.2019 ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verhängt. Nun hat das Landgericht Berlin das Verfahren eingestellt. Nach dieser Entscheidung braucht die Deutsche Wohnen SE kein Bußgeld zu zahlen. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist aber bislang nicht rechtskräftig. Wir werden berichten, wie das Verfahren weitergeht.

Zur Erinnerung: Hintergrund für die Verhängung des Bußgeldes ist, dass bereits erstmals im Juni 2017 eine Vor-Ort-Prüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt war. Bei dieser wurde festgestellt, dass das Unternehmen ein Archivsystem verwendet, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu entfernen. Bei einem weiteren Vor-Ort-Termin im März 2019 sei der Missstand trotz eindringlicher Aufforderung noch nicht behoben worden, sodass die Datenschutzbehörde nunmehr reagierte und das Bußgeld verhängte.

Im Jahresbericht 2019 der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit heißt es: „Eine ausufernde Speicherpraxis kann nicht wegen vermeintlich bestehender Pflichten zur Aufbewahrung personenbezogener Daten gerechtfertigt werden. Auch große Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsmodells eine Vielzahl von Daten verarbeiten, müssen den gegebenenfalls hohen Aufwand für die Kategorisierung dieser Daten, die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Ermöglichung der rechtlich geforderten Löschung und für die Umsetzung bestehender Löschpflichten in Kauf nehmen. Das Anlegen von „Datenfriedhöfen“, wie im vorliegenden Fall, entspricht regelmäßig nicht den Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen, deren Umsetzung die DSGVO zum Schutz Betroffener vorsieht, und stellt auch im Einzelfall keine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.“

Der Wortlaut der Entscheidung des LG Berlins ist noch nicht veröffentlicht. Ausweislich von Meldungen in der Presse, soll der Bußgeldbescheid unwirksam sein, weil keine konkreten Tatvorwürfe benannt wurden.

Wir gehen aber nicht davon aus, dass die Entscheidung bedeutet, dass das Anlegen von Datenfriedhöfen doch kein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellt. Vielmehr scheint das Fehlen von formellen Voraussetzungen die Durchsetzung des Bußgeldes zu verhindern. Daher gilt auch weiterhin, dass die Immobilienfirmen dringend gehalten sind, nicht nur Überlegungen zum Thema Datenschutz anzustellen, sondern diese auch aktiv umsetzen müssen. 

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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