Beleidigungen unter Wohnungseigentümern: Wer klagt gegen wen und wo?

Beleidigungen unter Wohnungseigentümern: Wer klagt gegen wen und wo?

BGH, Urteil vom 22.9.2023 – V ZR 254/22

03.01.2024
In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern. Insbesondere auf Eigentümerversammlungen besteht oft eine aufgeheizte Stimmung, in der auch beleidigende und herabwürdigende Äußerungen fallen werden. Leider werden derartige Wortgefechte nicht nur in der Eigentümerversammlung selbst, sondern anschließend auch vor Gericht weiter ausgetragen.

Sogar das höchste deutsche Zivilgericht musste sich bereits mehrfach mit der Frage beschäftigen, welches Gericht für derartige Streitigkeiten überhaupt zuständig ist. Wird die Äußerung auch in einer Eigentümerversammlung getätigt, soll regelmäßig auch das WEG-Gericht zuständig sein.

Was gilt aber, wenn die entsprechenden Äußerungen außerhalb der Versammlung aber auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft fallen?

Sachverhalt:


Ein Wohnungseigentümer äußert gegenüber dem Gesellschafter einer Wohnungseigentümerin (einer GbR) auf dem Grundstücksvorplatz: „Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“ Nachdem der Eigentümer auf ein anwaltliches Mahnschreiben eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat, begehrt der Kläger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend zu machen und macht mit der Klage eine weitere Unterlassung hinsichtlich der Äußerung: „der Kläger habe ihn am 15.08.2018 geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht“ geltend.
Das angerufene Amts- und Landgericht sind der Auffassung, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um eine WEG – Streitigkeit handele.

Entscheidung

Die hiergegen eingelegte Revision zum Bundesgerichtshof bleibt erfolglos.
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung insoweit auf und stellt klar, dass dies unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung gilt. Die Frage, ob sich die verbale Auseinandersetzung der Parteien einen wohnungsrechtlichen Hintergrund hat, spielt mithin keine Rolle mehr. Denn dies ist nur der Anlass für die Äußerung. Die Ausnahme für Äußerungen in der Eigentümerversammlung beruhe darauf, dass diese eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente aufweisen, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgehen. Der für eine Zuständigkeit des WEG-Gerichts erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis wird durch den Rahmen der Eigentümerversammlung hergestellt.
Kläger war vorliegend ein Amtsrichter, der mit „seinem“ Fall alle drei zur Verfügung stehenden Zivilinstanzen beschäftigt hat. Was lehrt uns das? Herabwürdigende Äußerungen, insbesondere gegenüber Amtsträgern, sind tabu.

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Autor: Michael Schmidt, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pexels

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