Anspruch auf Auskunft und Negativauskunft

Anspruch auf Auskunft und Negativauskunft
04.08.2021

Anspruch auf Auskunft und Negativauskunft

Nicht erst seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigen Auskunftsansprüche die Gerichte. In Art. 15 DSGVO ist der grundlegende Auskunftsanspruch normiert. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen einer Datenverarbeitung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten von ihm verarbeitet werden. Grundsätzlich gilt, dass jeder, der Daten verarbeitet, die Auskunft binnen einer Frist von einem Monat erteilt werden muss.

Definitionen

Verantwortlich im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist derjenige, der über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Verarbeiten ist jeder Vorgang im Zusammenhang personenbezogener Daten. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.

Adressat des Auskunftsanspruchs

Fraglich ist, ab welchem Vermietungsumfang ein Vermieter den Anforderungen der DSGVO unterfällt. Wir werden oft von Eigentümern einzelner Wohnungen dazu befragt. Die Anwendung der DSGVO könnte nicht eröffnet sein, wenn sich bei der Tätigkeit als Vermieter um eine rein persönliche Tätigkeit handelt, die der privaten Vermögensverwaltung dient. Nach Art. 2 Absatz 2 lit. c) DSGVO findet die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Die Verwaltung privaten Vermögens wird grundsätzlich dem persönlichen Bereich im Sinne von Art. 2 DSGVO zuordnet, soweit sie nicht nach Form und Umfang einer geschäftlichen Tätigkeit gleicht. Ab welcher Anzahl von Wohnungen dies der Fall ist, ist offen. Wenn ein Haus mit mehreren Wohnungen und Gewerbeeinheiten vermietet wird, müssen die Vorgaben der DSGVO beachtet werden. In einem vom AG Wiesbaden entschiedenen Fall, hatte eine Vermieterin eine Negativauskunft erteilt, weil sie „den Mietvertrag abhefte, sonst nichts“. Das Gericht entschied jedoch richtig, dass schon eine Sammlung mehrerer Mietverträge ein Dateisystem darstellt und gab dem Auskunftsanspruch statt.

AG Wiesbaden, Urteil vom 26.4.2021, Az. 93 C 2338/20

Da es in der DSGVO um Grundrechtsschutz natürlicher Personen geht und darum geht, dass Mieter ihre Betroffenenrechte geltend machen können müssen, dürfte bereits ab einer oder in jedem Fall einer kleineren Anzahl von Wohnungen der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein.

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Umfang des Auskunftsanspruchs ist umstritten. Aktuell hat aber der BGH hier Stellung bezogen:

Er hat sich für einen umfassenden Auskunftsanspruch ausgesprochen, der neben der mit dem Vertragspartner gewechselten Korrespondenz insbesondere auch interne Telefon- und Gesprächsnotizen, sonstige interne Vermerke und auch interne Bewertungen umfasst. Streitgegenständlich war der Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers, der mit dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte.

BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19

Muss also jetzt immer die vollständige Mieterakte an den Mieter übersandt werden? Das Urteil des BGH dürfte auf das Mietrecht oder das Wohnungseigentumsrecht nicht übertragbar sein. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf ein Vertragsverhältnis, bei welchem interne Informationen und Bewertungen durchaus Potential haben konnten, um beim Versicherer Willensbildungs-/Entscheidungsprozesse in Gang zu setzen, die sich auf das Vertragsverhältnis auswirken. Eine ähnliche Sachlage ergibt sich möglicherweise auch bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen und bei Prüfungssituationen, wo es ggf. von internen Bewertungen abhängt, ob eine betroffene Person eine bestimmte Aufstiegschance hat oder eine bestimmte berufliche Eignung erreicht. Im Mietrecht ist dies aber nicht der Fall schon aus dem Grund, weil es für den Vermieter im laufenden Mietverhältnis tatsächlich keine Entscheidungsspielräume gibt, die realistischer Weise unter Einbeziehung von internen Informationen oder Bewertungen ausgefüllt werden könnten. Umgekehrt gibt es für den Mieter innerhalb des Mietverhältnisses keine Prämiennachteile oder verpasste Karrierechancen. Man wird Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS-GVO also im Ergebnis stets an dem Zweck messen müssen, der mit dem Verlangen verfolgt wird.

Negativauskünfte

Was geschieht mit dem Auskunftsanspruch, wenn gar keine Daten verarbeitet werden? Da die betroffene Person nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch auf Auskunft über das „Ob“ der Datenverarbeitung hat, muss auch eine Negativauskunft erteilt werden. Einen Fall dazu hatte das Amtsgericht Lehrte am 3. Februar 2021 zu entscheiden. Nachdem im Rechtsstreit über die Auskunft die Negativauskunft erteilt wurde, musste das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden. Das AG Lehrte gab dem Beklagten – also dem vermeintlichen Datenverarbeiter – die Kosten auf. Zwischen Klägerin und Beklagtem bestand keine vertragliche oder andersartige Verbindung. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Erteilung einer negativen Auskunft.

AG Lehrte, Beschluss vom 3.2.2021, Az. 9 C 139/20

Vorgehensweise

Sofern jemand ein Auskunftsersuchen stellt, empfehlen wir derzeit folgendes Vorgehen:

  • Das Auskunftsverlangen wird auf die Identität des Antragstellers hin überprüft und im Rahmen des Fristenmanagements bearbeitet.
  • Dem Betroffenen werden die in Art. 15 Abs. 1 genannten Informationen (am effektivsten in Gestalt eines vorbereiteten Musters, passende finden Sie hier) zur Verfügung gestellt und ihm wird eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitgestellt, die die aktuell verarbeiteten Vertragsdaten enthält. Der Betroffene sollte außerdem aufgefordert werden, sein Auskunftsverlangen ggf. zu konkretisieren, insbesondere hinsichtlich des Zwecks seiner Anfrage.
  • Vor der Erteilung weitergehender Auskünfte sollte die dokumentierte Prüfung erfolgen, ob das weitergehende Auskunftsersuchen ggf. offensichtlich unbegründet oder exzessiv ist. Im Falle eines nicht nachweisbar illegitimen Zwecks sind dem Betroffenen die weiteren relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • In Zweifelsfällen oder in konkreten Streitfällen sollte die Rücksprache/Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Fall und zur konkreten Vorgehensweise haben, wenden Sie sich bitte an GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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