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Umlageschlüssel im Mietvertrag

Im Mietvertrag von Immoscout ist der Umlageschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten, z.B. 70 : 30, oder eine Regelung, dass diese Kosten nach Wohnfläche - also unter Einbeziehung der unbeheizten Flächen (wie Terrasse) - abgerechnet werden sollen, nicht aufgeführt, bzw. nicht berücksichtigt.

Frage: Muss im Mietvertrag der konkrete Umlageschlüssel angegeben werden?

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Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Vermieter den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen festlegt. Dann können Sie (bei der ersten Abrechnung) bestimmen, nach welchem Maßstab Sie abrechnen wollen. Dieser Maßstab muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und gerecht sein.

Die Vorgaben für die Abrechnung der warmen Betriebskosten finden sich in der Heizkostenverordnung. Bis auf wenige Ausnahmen müssen die warmen Betriebskosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Die kalten Betriebskosten können aber beispielsweise nach der Fläche oder auch nach Verbrauch (Wasser, Müll) oder nach Personenmonaten (wie viele Personen nutzten wie lange die Wohnung) oder nach Einheiten (Kabelanschluss) oder ähnlichem abgerechnet werden.

In dem Muster ist kein Abrechnungsmaßstab vorgegeben, weil uns nicht bekannt ist, nach welchem Maßstab ansonsten im Haus abgerechnet wird (Heizkosten entweder 50:50 oder 70:30 oder 60:40 oder ... und bei kalten Betriebskosten nach Fläche oder Personen oder Verbrauch oder Einheiten).

Sie können, müssen aber nicht, in den Mietvertrag bereits den Abrechnungsmaßstab aufnehmen.